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   BPatG, 30.09.2019 - 27 W (pat) 16/16   

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BPatG, 30.09.2019 - 27 W (pat) 16/16 (https://dejure.org/2019,40741)
BPatG, Entscheidung vom 30.09.2019 - 27 W (pat) 16/16 (https://dejure.org/2019,40741)
BPatG, Entscheidung vom 30. September 2019 - 27 W (pat) 16/16 (https://dejure.org/2019,40741)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 13.12.2018 - 27 W (pat) 14/16
    Auszug aus BPatG, 30.09.2019 - 27 W (pat) 16/16
    In den ausschließlich zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 13/16, 27 W (pat) 14/16, 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 nach ausführlicher Erörterung darauf hingewiesen, dass - auch zur Vereinfachung der Beschwerdeverfahren - die weitere Widersprechende "C... Inc." die Beschwerden und Widersprüche auf ihre Wortmarke DE 30 2009 007 189 "CITI" und dabei ausschließlich auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 beschränken sollte und die Widersprüche hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen zurücknehmen könnte.

    Sodann könnten die Widersprüche aus den Marken "CITIBANK" und "CITICARD" in den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 durch die Widersprechende "C1... N.A." zurückgenommen werden, da sie nach der Auffassung des Senats hier nicht mehr erreichen könnte als "C..." durch die Widersprüche aus "CITI" in den Verfahren 27 W (pat) 13/16 und 27 W (pat) 14/16.

    In den Verfahren 27 W (pat) 14/16 hat der Senat sodann mit Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2018 unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2014 die Löschung der (auch im hiesigen Verfahren gegenständlichen) Wortmarke DE 30 2011 046 702 "CITTI-PARK" aufgrund des Widerspruchs aus der Wortmarke DE 30 2009 007 189 "CITI" für die Dienstleistungen der Klasse 35 "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten" und Klasse 36 "Geldgeschäfte; Immobilienwesen" angeordnet.

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Bundespatentgericht in einem weiteren Beschwerdeverfahren mit Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2019 (Az.: 27 W (pat) 14/16) die Löschung der hier verfahrensgegenständlichen Wortmarke "CITTI-PARK" aufgrund des Widerspruchs aus der Wortmarke DE 30 2009 007 189 "CITI" auch für die Dienstleistungen der Klasse 36 "Geldgeschäfte; Immobilienwesen" angeordnet hat.

  • BPatG, 30.09.2019 - 27 W (pat) 15/16
    Auszug aus BPatG, 30.09.2019 - 27 W (pat) 16/16
    In den ausschließlich zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 13/16, 27 W (pat) 14/16, 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 nach ausführlicher Erörterung darauf hingewiesen, dass - auch zur Vereinfachung der Beschwerdeverfahren - die weitere Widersprechende "C... Inc." die Beschwerden und Widersprüche auf ihre Wortmarke DE 30 2009 007 189 "CITI" und dabei ausschließlich auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 beschränken sollte und die Widersprüche hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen zurücknehmen könnte.

    Sodann könnten die Widersprüche aus den Marken "CITIBANK" und "CITICARD" in den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 durch die Widersprechende "C1... N.A." zurückgenommen werden, da sie nach der Auffassung des Senats hier nicht mehr erreichen könnte als "C..." durch die Widersprüche aus "CITI" in den Verfahren 27 W (pat) 13/16 und 27 W (pat) 14/16.

    Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin noch in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 (zu den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16) die Widersprüche aus den Unionsmarken EM 000 179 473 "CITICARD" und EM 000 179 531 "CITIBANK" zurückgenommen.

  • BPatG, 13.12.2018 - 27 W (pat) 13/16
    Auszug aus BPatG, 30.09.2019 - 27 W (pat) 16/16
    In den ausschließlich zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 13/16, 27 W (pat) 14/16, 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 nach ausführlicher Erörterung darauf hingewiesen, dass - auch zur Vereinfachung der Beschwerdeverfahren - die weitere Widersprechende "C... Inc." die Beschwerden und Widersprüche auf ihre Wortmarke DE 30 2009 007 189 "CITI" und dabei ausschließlich auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 beschränken sollte und die Widersprüche hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen zurücknehmen könnte.

    Sodann könnten die Widersprüche aus den Marken "CITIBANK" und "CITICARD" in den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 durch die Widersprechende "C1... N.A." zurückgenommen werden, da sie nach der Auffassung des Senats hier nicht mehr erreichen könnte als "C..." durch die Widersprüche aus "CITI" in den Verfahren 27 W (pat) 13/16 und 27 W (pat) 14/16.

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 22/93

    "Puma"; Kostenregelung nach Rücknahme des Widerspruchs gegen eine IR-Marke;

    Auszug aus BPatG, 30.09.2019 - 27 W (pat) 16/16
    Dies ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Antrag der Beschwerdeführerin auszusprechen (BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - I ZB 22/93 -, GRUR 1998, 818 - Puma).
  • BPatG, 30.09.2019 - 27 W (pat) 15/16
    In den ausschließlich zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 13/16, 27 W (pat) 14/16, 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 nach ausführlicher Erörterung darauf hingewiesen, dass - auch zur Vereinfachung der Beschwerdeverfahren - die weitere Widersprechende "Citigroup Inc." die Beschwerden und Widersprüche auf ihre Wortmarke DE 30 2009 007 189 "CITI" und dabei ausschließlich auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 beschränken sollte und die Widersprüche hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen zurücknehmen könnte.

    Sodann könnten die Widersprüche aus den Marken "CITIBANK" und "CITICARD" in den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 durch die Widersprechende "C..." zurückgenommen werden, da sie nach der Auffassung des Senats hier nicht mehr erreichen könnte als "Citigroup" durch die Widersprüche aus "CITI" in den Verfahren 27 W (pat) 13/16 und 27 W (pat) 14/16.

    Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin noch in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 (zu den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16) die Widersprüche aus den Unionsmarken EM 000 179 473 "CITICARD" und EM 000 179 531 "CITIBANK" zurückgenommen.

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